Keine neue Steuer

Neues Verfahren für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner

Liebe Gemeindeglieder,

seit einigen Wochen informieren die Banken und Versicherungen ihre Kunden über eine neue Verfahrensregelung zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge – Stichwort Abgeltungsteuer. Kirchenmitglieder fragen nach den Gründen und den Auswirkungen dieser Änderung. Daher möchte ich das neue Verfahren kurz erklären.

Kapitalerträge, also z. B. Zinsen, gehören zu den Einkünften, die schon immer der Besteuerung unterliegen – auch hinsichtlich der Kirchensteuer. Bereits seit 2009 wird die Abgeltungsteuer im Wege eines automatisierten Steuerabzugs von der Bank einbehalten und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Das soll künftig genauso auch mit den 8 % Kirchensteuer geschehen. Daher informiert ab 2015 das Bundeszentralamt für Steuern die Banken elektronisch verschlüsselt darüber, wer von ihren Kunden Kirchenmitglied ist. Die Banken ermitteln dann die Höhe der Kirchensteuer und führen sie automatisiert und anonym über die Finanzämter an die entsprechende Kirche ab.

Das vereinfachte Verfahren bedeutet für Sie keine neue Steuer und keine Steuererhöhung. Die Kirchensteuer beträgt weiterhin 8 % der staatlichen Steuer. Auch die Steuerfreibeträge bleiben unverändert: Bei Erträgen unter 801,00 Euro für Ledige und 1.602,00 Euro für Verheiratete müssen Sie weder Steuer noch Kirchensteuer zahlen. Durch die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % ist die Kirchensteuer in den meisten Fällen sogar gesunken.

Sie müssen sich als Kirchenmitglied um nichts weiter kümmern. Das neue Verfahren erfüllt die hohen Anforderungen des Datenschutzes. Bankmitarbeitende erfahren nicht, welcher Kirche Sie angehören.

Wenn Sie nicht wünschen, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Bank über Ihre Kirchenmitgliedschaft informiert, so können Sie beim Bundeszentralamt eine Sperre setzen lassen. Über diese Möglichkeit klären die Banken derzeit ihre Kunden auf. Wählt ein Kunde diese Möglichkeit, dann behält die Bank die Kirchensteuer nicht ein. Das Bundeszentralamt informiert aber das Finanzamt über diese Sperre. Der Bankkunde ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer erhoben werden kann. 

Ihr Mitgliedsbeitrag ist für uns keine Selbstverständlichkeit. Er ist wichtig, denn unsere Kirche ist auf Ihre Verbundenheit und Ihre Hilfe angewiesen. Danke, dass Sie wie viele andere solidarisch unsere Kirche mittragen.

Herzliche Grüße,

Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner (Leiter der Abteilung Gemeinden und Kirchensteuer im Landeskirchenamt)

 

Weitere Informationen unter: www.bayern-evangelisch.de/kirchenkapitalertragsteuer